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Am 01.01.1992 trat die Reform des Rechtes der Vormundschaft und Pflegschaft in Kraft. Entmündigung, Vormundschaft, Pflegschaft - diese Begriffe gehören nun der Vergangenheit an. Aber es gibt natürlich nach wie vor erwachsene Menschen, die iner Betreuung bedürfen, weil geistige, seelische oder körperliche Behinderungen sie nach ihren Entfaltungsmöglichkeiten hindern und sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Sie brauchen Mitmenschen, die bereit sind ihnen zu helfen. Etwa im Bereich der Gesundheitsfürsorge, der Vermögensangelegenheiten, in Fragen der Aufenthaltsbestimmung oder der persönlichen Betreuung.

 

Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Wird ein Betreuer bestellt, legt das Vormundschaftsgericht fest, in welchem Rahmen man die fremden Angelegenheiten regeln kann.

 

Das wichtigste Anliegen, des neuen Gesetzes ist somit die Stärkung der Rechte der Betroffenen und die Förderung ihrer Selbstbestimmung und Individualität. Die Eingriffe in die Rechtsstellung der Betroffenen sollen auf das notwendigste Maß beschränkt werden. Eine Betreuung wird nur für genau definierte Aufgabenkreise festgelegt. Die verbliebenen Fähigkeiten des Betroffenen werden so berücksichtigt.

 

Damit Betreuer ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können, sie die notwendige Begleitung erfahren, sich mit speziellen Aspekten der Gesamtproblematik vertraut machen können und fortgebildet werden, schuf der Gesetzgeber die Betreuungsvereine.

 

Betreuung heißt Menschenwürde erhalten.